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Es ist vollbracht: Das neue Weinrecht ist beschlossen
Mit dem Bundesratsbeschluss zur Weinverordnung in der Sitzung vom 26.03.2021 ist der Gesetzgebungsakt für die neue Weingesetzgebung abgeschlossen.
Ausführlich hatte ich mich in meinem Blogeintrag „Das neue Weingesetz – Mogelpackung oder Stellung von Weichen für die Zukunft?“ schon damit beschäftigt.
Beim Lesen der finalen Beschlüsse sind mir einige kleine Veränderung für den Konsumenten und eine große Veränderung bezgl. dem „Erstem Gewächs“ und einem „Großen Gewächs“ aufgefallen, die ich hier gern noch ergänzen möchte.
1. Region wird groß geschrieben
Wenigstens etwas: Bei Verwendung einer Großlage oder eines Bereichs auf dem Flaschenetikett ist künftig das Wort Region stets in gleicher Schriftgröße anzugeben, wie die Großlage/der Bereich selbst (der Entwurf sah Lupenpflicht vor).
2. Weißburgunder, Grauburgunder, Spätburgunder und Grüner Silvaner sind doch Qualitätsrebsorten
Die Verbotsliste von Rebsorten, die auf Flaschen der untersten Qualitätsstufe „Deutscher Wein“ nicht genannt werden dürfen wurde u.a. um die oben genannten erweitert. Relevanz hat das für den Konsumenten aus meiner Sicht nicht.
3. Wissembourg/Frankreich bleibt pfälzisch
Anders als das Ministerium sah der Bundesrat keine Verletzung des EU-Rechts darin, dass Weine von Weinbergen, die im französischen Wissembourg liegen, als deutscher Qualitätswein aus der Pfalz mit der Lagenbezeichnung Schweigener Sonnenberg vermarktet werden dürfen.
Damit ermöglicht das Gesetz diesen historisch bedingten Zustand weiterhin. In Schweigen ist hier sicher großes Aufatmen angesagt und ich freue mich mit den Winzern, da es ohne diese Lösung nur noch europäischen Wein ohne Jahrgangs- und Rebsortenbezeichnung aus diesen Lagen gegeben hätte.
Da es am Ende um etwa 100ha Fläche direkt angrenzend an den „echten“ Schweigener Sonnenberg geht, bewerte ich das als nerdiger Konsument jetzt auch unkritisch in Sachen Verbrauchertäuschung.
Der Schlusssatz der Begründung des Bundesrats lautet: „Eine Streichung der Regelung würde die Betroffenen zu den letzten Opfern diverser historischer deutsch-französischer Grenzstreitigkeiten machen, und das im Jahre 2020.“
Ich ganz persönlich finde es aber gerade im Kontext mit 2020 nicht wirklich gelungen, dass rechtlich eine französische Appellation im direkt benachbarten Deutschland nicht als Erzeugerabfüllung vinifiziert werden darf. Zumal es auch zwischen Österreich und Slowenien (und sicher auch an anderen Stellen in Europa) ähnliche Herausforderungen gibt.
4. Doch keine Rebsortenbeschränkung auf 12 Rebsorten pro g.U.
Den Punkt habe ich am 30.03. nachträglich eingefügt, weil er mir schlicht durchgerutscht ist. Das ist natürlich eine deutliche Verschlechterung des Kompromisses. Also kann es je nach regionalem Gusto z.B. künftig einen Cabernet Blanc Lagenwein geben, was bei unserer unheimlichen Vielfalt die Sache weiter extrem verkompliziert.
5. Große Gewächse für alle
Das ist sicher der überraschendste Punkt in der final beschlossenen Version der Weinverordnung. Das „Erste Gewächs“ (bisher nur im Rheingau gesetzlich geschützt) und das „Große Gewächs“ finden mit klaren Mindestkriterien ihren Platz im Weinrecht.
Das ist ganz sicher ein Verdienst des VDP, der zumindest das Große Gewächs und wegen des Rheingauer Schutzes des „Ersten Gewächs“ die „Erste Lage“ international bekannt gemacht hat.
Die Kriterien wurden wie folgt festgelegt (Zitate aus §32b der neuen Weinverordnung):
„Erstes Gewächs“:
Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
- eine einzige Rebsorte angegeben wird,
- er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
- die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 70 Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht mehr als 10% überschritten hat,
- die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,
- der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist (Saale Unstrut, Sachsen, Mosel 10,5%),
- eine Einzellage oder eine kleinere geographische Einheit angegeben wird,
- der Jahrgang angegeben wird,
- er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
- eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,
-
er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird,
-
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.
Ergänzung 31.03.: Die Schutzgemeinschaften können eine Prüfungspflicht/Prüfungsordnung für die Ersten Gewächse festlegen (müssen aber nicht).
„Großes Gewächs“:
Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
- die Anforderungen nach Absatz 1 (Erste Gewächse) Nummer 1, 2 und 5 bis 9 und 11 erfüllt sind,
- die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 50 Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht mehr als 10 % überschritten hat,
- die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
-
er zum Zeitpunkt einer in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und
-
er nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.
Ergänzend zu EG und GG: Den regionalen Schutzgemeinschaften kommt dabei die Aufgabe zu, die passenden Rebsorten, passende Anbauflächen oder höhere Anforderungen an ha-Erträge bzw. Mindestalkoholgehalte festzulegen.
Was bedeutet die Festlegung der Kriterien für ein „Erstes Gewächs“ und insbesondere für ein „Großes Gewächs“ künftig für die GG des VDP?
Die Weinkontrolle wird künftig ein Etikett mit „VDP.Großes Gewächs“ nicht mehr durchwinken, wenn es nicht den weinrechtlichen Kriterien für ein Großes Gewächs entspricht. Wenn es diesen entspricht, darf gem. §32b Abs. 5 der neuen Weinverordnung die verbandseigene Klassifikation weiter genutzt werden.
Die meisten VDP-Betriebe sollten auch keine Probleme haben, die oben genannten Kriterien über zu erfüllen. Schließlich sind die verbandseigenen Kriterien enger gefasst.
Vier kleine, potentielle Fallstricke sehe ich aber:
Ein gesetzliches Großes Gewächs muss durch eine Prüfungskommission besonders abgenommen werden. Eine zweite Qualitätsweinprüfung quasi. Im Gesetz ist insbesondere von „besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmalen“ die Rede. Daher ist die wesentliche Frage, wie diese Kriterien in eine Prüfungsordnung aufgenommen werden. Hier und da habe ich meine Zweifel daran, dass es hier nicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen wird. Der eine oder andere VDP-Winzer berichtet heute nach wie vor von Problemen in Qualitätsweinprüfungen gerade hinsichtlich Sorten- und Gebietstypizität.Ergänzung 31.03.: Ich hatte eine freundliche Diskussion mit dem Rheingauer Weinbaupräsidenten Peter Seyffardt. Sein Verband hat aktiv führend die Vorschläge zu EG und GG in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Er wies mich darauf hin, dass es ein wichtiges Anliegen gewesen sei, die bisherigen GG-Definitionen der Verbände wie z.B. VDP zu schützen und dass aus diesem Grund hier keine „doppelte“ Prüfung vorgesehen sei, sondern der VDP hier weiterhin allein die Prüfung seiner GG vornehmen kann. Und ja, ich muss mich hier korrigieren: Zum Großen Gewächs oben unter 5. steht – im Gegensatz zu einem Beisatz zur potentiellen Prüfung zum Ersten Gewächs nicht, dass die Prüfung des GG zwingend im Rahmen einer Prüfungsordnung/-durchführung der Schutzgemeinschaft erfolgen muss. Daher ist der Tenor der Regelungen wohl so zu verstehen: Sofern kein offensichtlicher Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen besteht (z.B. das Thema Alkoholgehalt im übernächsten Punkt), gelten die verbandsinternen Regelungen von VDP (aber auch vom Bernkasteler Ring) weiter.
Ist es mit dieser Regelung ausgeschlossen, dass es künftig doch zu entsprechenden Meinungsverschiedenheiten z.B. bezgl. sensorischer Gebietstypizität oder Lageneinschätzung gibt?
Kurzfristig sicher, aber am Ende scheint mir die Formulierung in §32b Abs. 5 der Weinverordung („Bestehende Bezeichnungen von Verbänden, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestanforderungen erfüllen.“) doch eher weich, auch weil z.B. in Absatz 3 die sensorischen Merkmale durch die Schutzgemeinschaft festgelegt werden können. Hier kommt es daher ganz wesentlich darauf an, wie konstruktiv die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Interessenvertreter in den Schutzgemeinschaften funktioniert.
- Ein gesetzliches Großes Gewächs muss aus einer Einzellage kommen. Damit müsste der VDP Mosel sich endlich bezüglich der VDP.Großen.Großlage Bernkasteler Badstube bewegen, sofern hier einer der Beteiligten auf die Idee käme einen trockenen Lagenwein zu produzieren (aktuell machts keiner, dafür müsste künftig auf den Süßweinen vor Badstube das Wort Region in gleicher Schriftgröße erscheinen).
- Ein gesetzliches Großes Gewächs muss mindestens 12% Vol. Alkohol aufweisen (regional können auch engere (höhere) Anforderungen gestellt werden). Schätzels GG z.B. wären dann mit 11,5% schon mal raus.
- Für ein gesetzliches Großes Gewächs können die regionalen Schutzgemeinschaften die Flächen, die für den Anbau solcher Gewächse verwendet werden dürfen, selbst festlegen. Was, wenn die Schutzgemeinschaft einen bisherigen VDP.GG Weinberg nicht oder nur als für ein erstes Gewächs klassifiziert?
Spannend wird’s auf jeden Fall, auch wenn bis incl. Ernte 2023 zumindest bezgl. Großem Gewächs alles beim Alten bleiben wird.
Beschlussprozesse des Bundesrats
Weinverordnung:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0101-0200/0175-21.html
Weingesetz:
Das neue Weingesetz – Mogelpackung oder Stellung von Weichen für die Zukunft?
Schon seit mehr als einem Jahr wird in Politik und Weinwirtschaft eine Novellierung des deutschen Weinrechts diskutiert.
Seit 12. Juni liegt nun ein konkreter Referentenentwurf der Änderungen von Weingesetz und Weinverordnung seitens des Landwirtschaftsministeriums vor. 1)
Aus Sicht des Ministeriums gibt es drei Kernpunkte:
- Verlängerung der Beschränkung von Neuanpflanzungen auf 0,3% der Gesamtfläche, um ein Überangebot zu vermeiden
- Bessere monetäre Unterstützung der Absatzförderung durch die zuständige Bundesanstalt
- Stärkere Ausrichtung des gesamte Weinbezeichnungsrecht auf eine Qualitätspyramide. Das Landwirtschaftsministerium schreibt dazu: „Das deutsche Qualitätsweinsystem soll – in Anlehnung an das romanische Modell – stärker zu einem an der geografischen Herkunft orientierten System weiterentwickelt werden. Grundlage ist eine sogenannte Qualitätspyramide, angefangen bei „Deutschem Wein“ bis hinauf zum Lagenwein an der Spitze. Dabei soll jede Herkunft für ein klares Profil stehen und dem Grundsatz folgen „je kleiner die Herkunft, desto höher die Qualität“.“
Einen vierten Kernpunkt würde ich nach Lektüre der Entwürfe noch hinzufügen: Nämlich die mehr oder weniger gelungene, tiefere Integration des europäischen Weinrechts und insbesondere der g.U. und g.g.A. in nationales Recht.
Grundsätzlich alles gute und ehrbare Ziele, zumal es spätestens mit den g.U. und g.g.A. zwischenzeitlich vollkommen unübersichtlich geworden ist im Weinbezeichnungsrecht. Hiermit hatte ich mich vor einiger Zeit schonmal im Blog befasst. Auch gut, dass sich das Ministerium hier als Vertreter der Branche sieht, und die Weinerzeuger im Dialog an der Gesetzgebung beteiligt hat. Nebeneffekt von viel Beteiligung sind natürlich auch viele Meinungen und insbesondere beim Thema Qualitätspyramide die Gefahr, dass die Umsetzung verwässert wird und in einen arg großem Kompromiss endet. Weinbaupolitik ist manchmal dann doch nicht so anders wie die Jahreshauptversammlung des lokalen Kleingartenvereins.
Dissens in der Weinwirtschaft über die Definition von Herkunft
Der Dissens zeigte sich schon in den Diskussionen im Vorfeld des aktuell vorliegenden Entwurfs. Vertreter der Kellereien auf der einen Seite betonten zum Beispiel, wie wichtig die Großlage für deren Verkauf sei – und dort auch die Verknüpfung der Großlage mit einem Ort (auch wenn die Trauben gar nicht aus dem Ort kommen müssen). Vertreter der qualitätsführenden Weingüter sahen das anders und wollten engere Vorgaben. Voran natürlich der VDP, der sich selbst ja bereits eine sehr strenge Qualitätspyramide nach dem Herkunftsprinzip verordnet hatte. Die Diskussion gipfelte schließlich in einer Pressemitteilung des VDP, in der deutlich vor einer Spaltung der deutschen Weinwelt gewarnt wird, sollte der ausgehandelte Minimalkompromiss, der dem Referentenentwurf zu grunde liegt, weiter verwässert werden. 2)
Zitat: “Sollte auf dieser Basis keine Einigung erfolgen und dadurch erneut die notwendigen Schritte verhindert werden, wird die Zukunft des deutschen Weinbaus in dem Beschreiten unterschiedlicher Wege liegen, da sehr viele Erzeuger nicht bereit sind, sich erneut auf einen kleinsten gemeinsamen Nenner, voller Verwässerungen und Parallelitäten ein zu lassen.”
Insofern war es spannend, nun die konkreten Änderungen lesen zu können.
Öffnung beim Wein aus Deutschland/Mutlosigkeit beim Qualitätswein
Daher hier erstmal die Eckdaten/Änderungen des aktuellen Entwurfs Hinsichtlich Qualitätspyramide und Bezeichnungsrecht:
1. Wein aus Deutschland/Wein ohne geografische Herkunftsbezeichnung
Angabe von nur noch 10 wichtigen Rebsorten (statt bisher 22) verboten.
Erlaubt: z.B. Scheurebe, Grauer Burgunder, Spätburgunder. Verboten: z.B. Riesling, Silvaner, Gutedel, Ebling, Traminer
-> Mehr Flexibilität bei Erzeugung von Wein in der untersten Kategorie
2. Wein g.g.A./Landwein
- Einheitliche Untergrenze für natürlichen Alkohol (Oechsle) von 6% bzw. 6,5%
- Aufhebung des Verbots, liebliche Landweine zu produzieren
- Künftiges Verbot 15% der Trauben aus anderen Gebieten beizumischen.
-> klarere Profilierung, mehr Flexibilität
Es hat nicht direkt mit dem Bezeichnungsrecht zu tun, aber ist trotzdem ein kleiner Knaller: Grundsätzlich könnte auch für eine Lage in einem Landweingebiet künftig eine g.U. beantragt werden, also dann im Landweingebiet Qualitätswein hergestellt werden. Wie das prozessual umgesetzt oder eben verhindert wird bleibt offen.

Die Großlage Kröver Nacktarsch. Ob die Trauben im zugehörigen Wein in Sichtweite des Schriftzugs wuchsen, bleibt offen!
3. Wein g.U./Qualitätswein und Prädikatswein
a) Sofern ein Bereich auf dem Etikett erwähnt wird, muss das Wort „Bereich“ vorangestellt werden. Z.B. Spätburgunder Franken, Bereich Churfranken
b) Wenn eine Großlage auf dem Etikett genannt wird, muss künftig das Wort „Region“ vorangestellt werden und es darf der Ort nicht mehr verwendet werden, es sei denn die Kriterien aus d) stimmen zu. Z.B. Riesling Mosel, Region Nacktarsch
c) Sofern eine Lage genannt wird, ist der Ort mit anzugeben (nicht zwingend im direkten Kontext). Z.B. Spätburgunder Franken Klingenberger Schlossberg
d) Sobald ein Ort als kleinste geographische Einheit genannt wird,
- muss der Wein das Mindestmostgewicht für Kabinett ohne Anreicherung erreichen. (darf darüber hinaus aber angereichert werden)
- darf erst am 1. Januar des Folgejahres vermarktet werden.
e) Sofern eine Lage als kleinste geographische Einheit aufs Etikett soll, gilt hinsichtlich Mindestmostgewicht die Bedingung für Ortsweine, zusätzlich aber:
- eine Einschränkung auf max. 12 Rebsorten, die pro gU zu definieren sind.
- nicht angereichert wenn mehr als 20g Restzucker (und bei diesen Weinen gleichzeitig Anerkennung als Prädikatswein)
- Vermarktungsstart 1. März des Folgejahres.
f) Bei gemeindeübergreifenden Lagen ist kein Zusammenmischen der Trauben mehr möglich.
g) Auf die Angabe von Qualitätswein kann künftig verzichtet werden wenn „geschützte Urspungsbezeichnung“ drauf steht.
h) g.U. und Lagenbezeichnungen aus der Lagenrolle können parallel verwendet werden
Wo ist sie nun, die Qualitätspyramide?
Ich reibe mir da definitiv die Augen. Trotzdem ist da einfach nicht mehr herauszulesen. Da sprach doch das Ministerium selbst von Qualitätspyramide. Ich sehe sie nicht und kann die Schmerzen des VDP tatsächlich teilweise nachvollziehen.
Also positiv denken:
- Die Neuerungen im Weingesetz ermöglichen es Winzern, künftig häufiger doch nur einen Deutschen Wein oder einen Landwein zu produzieren. Das könnte dazu führen, dass sich der Anteil von Qualitätswein hin zu Landwein also von g.U. zu g.g.A. verschiebt. Aktuell sind nur 4,4% der deutschen Weinproduktion Deutscher Wein oder Landwein. Ich glaube nicht an eine Verschiebung, haben doch gerade die Mengenproduzenten in der Gesetzesdiskussion das Argument gebracht, eine regionale Herkunft auch auf einfachen Produkten sei der Schlüssel zum Vertriebserfolg.
- Im Segment der Qualitätsweine sind die Veränderungen aus meiner Sicht marginal. Bei aktuellen klimatischen Bedingungen sollte das Mostgewicht für Kabinett in den meisten Anbaugebieten regelmäßig erreichbar sein. Falls nicht, ist das das einzige neue Qualitätskriterium in dem Entwurf, zumal ja nur das Erreichen des Kabinett-Niveaus notwendig ist, darüber hinaus aber auch weiter angereichert werden darf. Die sensorische Qualitätsweinprüfung ist auch heute für 95,6% der Weine keine Hürde. Zur Rebsorteneinschränkung komme ich noch zu sprechen. Ein wirkliches Qualitätskriterium stellt sie für mich nicht dar. Ein späterer Verkauf mag Qualität suggerieren, bedeutet sie aber nicht. Einzig eins hätte man fast geschafft: Billige, süße und aufgezuckerte Lagenweine abzuschaffen. Aber dummerweise bleibt ja die Großlage. D.h. aus einem ggf. vorhandenen billigen Oppenheimer Herrengarten kann nun ein Region Krötenbrunnen (Großlage) werden. Prost!
Warum konnte der Großlage nicht endlich der Garaus gemacht werden?
Gerade das Thema Großlage ist enttäuschend. Aufgrund des häufig künftig wegfallenden Ortsnamens ist zwar tatsächlich mehr Transparenz hergestellt, aber der Begriff hat aus meiner Sicht seinen Nutzen komplett verloren. und ist fast synonym zum Bereich. D.h. Massenproduzenten für die die Großlage eine gewisse Bedeutung hatte müssen sich sowieso bewegen, denn immerhin werden noch ca. 15% der Qualitätsweine in Rheinland-Pfalz mit einer Großlagenbezeichnung abgefüllt. Schlau von den regionalen Verbänden wäre es aus meiner Sicht, eine Reform der Bereiche analog Franken anzustreben, um die Großlagen schnell überflüssig zu machen.
Bereiche finde ich persönlich aus zwei Gründen erhaltenswert:
- im Sinne eines Regionsmarketings: Franken ist für mich da ein Vorbild. Der Bereich wird als Genussbereich gesehen. Es gibt Marketingverbände, die sowohl Winzer als auch Gastronomie und andere Genussproduzenten verbinden, Verkostungen organisieren, Tourismuspakete schnüren. Für mich ist das top, wenn der Verbraucher positive Erfahrungen im Supermarktregal mit einer etwas engeren Herkunft verbinden kann.
- Und bezogen auf Böden und Klima ist es ja nun definitiv ein Unterschied, ob ein badischer Wein im Taubertal gewachsen ist oder fast 300km südöstlich an der Schweizer Grenze – ein Bereich kann daher auch einen konkreten Bezug zu einer „engeren Herkunft“ haben. Auch ein gutes Beispiel ist die Obermosel mit ihren Kalkböden, die mit dem Rest der Mosel quasi nichts zu tun hat.
Aber mal ganz am Rande: Der Qualitätsführer VDP hat hier vor der eigenen Haustür auch noch nicht ganz besenrein gekehrt. Die zugegebenermaßen kleine Großlage „Bernkasteler Badstube“ ist als Große Lage im VDP definiert. Auch dort gibt es quasi die „Große Großlage“.
Wirklich enttäuschend: Die trockenen Prädikate bleiben
Ein zweiter sehr enttäuschender Punkt ist das Thema Prädikat beim trockenen Wein. Warum ist die Bezeichnung hier nicht abgeschafft worden? Auf die Vermarktung kann das keinen negativen Einfluss haben. Wenn ich bisher 3 Weine hatte mit Lage Kabinett trocken, Lage Spätlese trocken, Lage Auslese trocken, könnte ich entweder daraus die Reihe Guts-, Orts-, Lagenwein machen oder Lage S, Lage M, Lage L draufschreiben oder mit Sternchen, Fröschen oder anderen Symbolen arbeiten. Ich bin fest davon überzeugt, dass Stammkunden das nachvollziehen könnten. Zumal ich – insbesondere im weniger weinfreakigen Teil meines Umfelds – mehr Menschen kenne, die wissen “Spätlese darf man nicht kaufen, die ist immer süß”, als Weinfreaks die den “Tod des leichten Kabinett trocken” fürchten.
Weniger Rebsorten bei Lagenweinen gleich mehr Qualität?
Das Thema Rebsortenbegrenzung hat für mich noch Sprengstoff und ist für mich trotz weitgehender Recherche noch in Teilen unklar.
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass jede g.U. auf maximal 12 Rebsorten beschränkt sein muss. Der Grund ist klar. Man schaut in Richtung Frankreich oder Italien, wo eine “Appellation”/AOC oder DOCG in der Regel einen, manchmal auch zwei Weintypen, entweder rebsortenrein oder recht klar bestimmte Cuveé definiert. Da es in Deutschland den Cuveéansatz nicht gibt und die Rebsortenvielfalt traditionell eben sehr hoch ist, frage ich mich schon, ob die Rebsortenbeschränkung bei Lagenweinen eine gute Strategie für Weindeutschland ist. Selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass es natürlich schon Rebsorten gibt, die sich besser für einen hochwertigen Wein eignen als andere.
Gefühlt ist es für mich eine klare Abkehr von Traditionen. Und auch im Sinne der Verbraucherklarheit sollte die Rebsorte doch das sein, was der Verbraucher am ehesten unterscheiden kann – keine Unklarheit hier also.
g.U. mit Leben füllen – Weinbaupolitik im Kleinen
Zunächst müsste diese Beschränkung auf gewisse Rebsorten konsequenterweise in die Produktspezifikationen der bereits eingetragenen g.U. der Anbaugebiete geschrieben werden. Hierfür wurden mittlerweile in wahrscheinlich den meisten Bundesländern Schutzgemeinschaften aufgesetzt, die unter anderem für die Verwaltung der g.U. und g.g.A. zuständig sind. Diese Schutzgemeinschaften sind in der Regel zu je einem Drittel aus Genossen, Kellereivertretern und Winzern besetzt.
Stellen wir uns vor, die Schutzgemeinschaft kommt für Rheinhessen das erste Mal zusammen, um die g.U. anzupassen. Die Rebsortenverteiliung im Gebiet per 2018 sieht wie folgt aus 3):
- Riesling 17,7% der Rebfläche
- Müller-Thurgau 15,6 %
- Dornfelder 12,6%
- Silvaner 8,1%
- Grauburgunder 6,9%
- Spätburgunder 5,5%
- Weißburgunder 5,2%
- Portugieser 4,1%
- Chardonnay 2,9%
- Kerner 2,8%
- Scheurebe 2,6%
- Regent 2,4%
Die Diskussion geht nach dem dritten Schoppen hoch her:
Das Winzerdrittel könnte sich, getrieben von Qualitätsführern, vielleicht soweit einig sein, dass ein Vertreter sagt: “Lass uns auf die 6 stärksten Rebsorten konzentrieren und das Angebot Rheinhessens deutlich fokussieren, zum Wohl des Absatzes aller!“
Die Kellereivertreter argumentieren voraussichtlich hektisch dagegen, dass zwölf Sorten schon wichtig wären und dass auch Huxelrebe und Gewürztraminer wegen günstiger Auslesen und deren langer Tradition dazu gehören müssten, dafür aber Nerdsorten wie Spätburgunder und Silvaner raus könnten.
Die Genossen würden dann kurz nochmal die aufstrebende Sorte Muskateller ins Gespräch bringen, schließlich aber die obige Auflistung auf den Tisch legen, um einen Kompromiss zu finden. Am Ende geht ggf. noch Kerner raus und Huxel rein, und die g.U. ist vollständig.
Oder kurz gesprochen: Wenn es auf der Bundesebene so schwer ist, gute Kompromisse zu tätigen, ist das auf der fast gleich großen Landesebene nicht einfacher (Außer vielleicht an Mosel und Ahr, wo der Rebsortenspiegel ggf. eingeschränkter ist). Ich habe da wenig Vertrauen in die Winzer und kann hier ja auch viele Argumente verstehen.
Lagen g.U. vs. Gebiets g.U.
Nun kommt aber ein weiterer Punkt hinzu, der aus meiner Sicht noch über Landesverordnungen geregelt werden muss. Der Gesetzgeber kann nicht verhindern, dass g.U. auch auf kleinerer Ebene, also auf Lagenebene angemeldet werden. Grundsätzlich ist jeder Produzent und jede Produzentengemeinschaft berechtigt eine g.U. für sein Produkt zu beantragen. Das wären z.B. im Falle des Westhofener Morsteins die Weingüter die dort begütert sind. Grundsätzlich ist das auch begrüßenswert, um vielleicht doch so etwas wie eine Herkunftspyramide aufzustellen:
Im Weingesetz ist nämlich geregelt, dass die kleinere g.U. die Produktspezifikationen der größeren erbt. In diesem Fall die von Rheinhessen g.U. Im Umkehrschluss heißt das, die Westhofener Morstein g.U. muss dann enger gefasst sein als die Rheinhessen g.U. (z.B. bezgl. Rebsorten, Mostgewichte, Höchsterträge, vielleicht auch Qualitätsweinprüfungspunkte). Auch geregelt ist, dass die oben beschriebene Schutzgemeinschaft bei den lokalen Anträgenebenfalls eine Rolle spielt.
Wenn sich nun alle Morstein-Winzer einig wären, nur Silvaner in Auslesequalität mit voller Qualitätsweinpunktzahl dort für die g.U. zuzulassen, würden sie den Antrag wohl an die Schutzgemeinschaft geben, die den Antrag prüfen (?) und dann final weiterleiten würde. Offen bleibt für mich aktuell:
Was ist, wenn ein Winzer mit kleinem Anteil am Berg damit nicht einverstanden ist und Huxelrebe mit eingetragen haben möchte?
a) Eintrag auf Mehrheitsbeschluss?
b) Widerspruch und kein Eintrag?
c) Herauslassen des Hektars Huxel des Kollegen mittendrin aus der Morstein g.U.?
Die Auslegung und die Praxis wird dies zeigen.
Lagen g.U. vs. Lagenrolle
Wirkung kann die Lagen g.U. im Übrigen nur dann voll zeigen, wenn gleichzeitig die Lage aus der Lagenrolle ausgetragen würde. Gemäß Gesetz können ja beide Bezeichnungen weiterhin parallel verwendet werden. Der Huxelwinzer oben könnte dann weiterhin trotzdem Westhofener Morstein (ohne g.U.) auf die Flasche schreiben, unabhängig davon, ob sein Hektar ausgeklammert wurde oder nicht. (aktuelle Situation in Bürgstadt, Franken, ganz ohne Huxel). Das muss so in den Landesverordnungen zu den Lagenrollen aus meiner Sicht unbedingt geregelt werden, damit die g.U. irgendeinen Sinn haben.
Auch darf man nicht außer acht lassen, dass sich durch diese Lagen-g.U. neuer Erklärungsbedarf für den Verbraucher ergibt. Theoretisch könnte es dazu kommen, dass sich die Erzeugergemeinschaft des Graacher Himmelreichs für Riesling im Ausbaustil Spät- und Auslese fruchtig als einzige Rebsorte für die g.U. entscheidet, die Erzeugergemeinschaft des direkt benachbarten Graacher Domprobst sich aber nur für Riesling trocken. Zugegeben ein wahrscheinlich seltenes Beispiel. Aber dem Verbraucher im Falle des Falls schwer vermittelbar. Winzer: “Ich hab hier eine schöne Spätlese, die ist besser als die meines Nachbarn, da darf aber der Weinberg darf nicht drauf, weil wir uns dummerweise mal auf „moderne“ trockene Weine geeinigt hatten.”
Das Fazit bleibt kurz: Dafür, dass lange um diese Novelle gestritten wurde, verbirgt sich dahinter eine ziemliche Luftnummer, die in einigen Punkten auch unklar ist. Es kommt hier definitiv keine Qualitätspyramide und auch keine wirkliche Klarheit für den Verbraucher. Wo damit Absatz gefördert werden soll bleibt ebenso schleierhaft. Aus meiner Sicht eine eher schlechte Nachricht für den deutschen Wein.
Am Rande: Was wird aus dem Schweigener Sonnenberg?
Eine kleine, für manche Winzer in Schweigen in der Pfalz aber sicher kritische Änderung gibt es noch im Gesetzentwurf. Als dem europäischen Recht entgegenstehend wurde §4 Abs. 3 gestrichen, der bislang dafür verantwortlich war, dass die Winzer im südpfälzischen Schweigen Weine aus Ihren auf französischen Gebiet gelegenen Weinbergen als Pfälzer Wein aus dem „Schweigener Sonnenberg“ vermarkten durften. Ich bin gespannt, wie die Winzer reagieren und wie das nach der Übergangsfrist weitergeht. Ohne ein Handeln wird aus dem Schweigener Sonnenberg K.B. GG von Friedrich Becker dann ruckzuck ein „Wein aus der europäischen Gemeinschaft“.
Ergänzung vom 29.03.2021 – Was danach geschah:
Weingesetz und Weinverordnung sind mittlerweile beschlossen. Ein paar Änderungen haben es dann doch noch in das Gesetz geschafft. Schweigen ist (vorerst) gerettet, die Großlage ist besser zu kennzeichnen, Spätburgunder hat mehr Qualität, als gedacht, es kommt keine Rebsortenbeschränkung für Lagenweine und es gibt nun ein gesetzlich geschütztes „Großes Gewächs“. Mein Update könnt ihr hier lesen.
Quellen und Links:
1) Entwürfe des Bundesministeriums: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/095-weingesetz.html
2) Stellungnahme des VDP im Wortlaut: https://www.vdp.de/de/service/presse/standpunkt-der-vdppraedikatsweingueter-zur-aktuellen-diskussion-zur-neufassung-des-weingesetzes
3) Quelle Weinstatistik des Landes Rheinland-Pfalz: https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/statistik/
Weingesetz, VDP, geschützte Ursprungsbezeichnungen der EU – droht das Lagenchaos bei deutschen Weinen?
Oberföhringer Vogelspinne, Oppenheimer Sackträger, Billigheimer Venusbuckel, Wasserloser Luhmännchen, Flemlinger Zechpeter – nein, nur die Vogelspinne entspringt dem bekannten Sketch von Loriot, alle anderen Wortkombinationen bezeichnen tatsächlich existierende Weinlagen Deutschlands.
Wer unbedarft ist, wird im Supermarkt eher den Kopf schütteln über diese meist traditionellen, teils komischen und altmodisch anmutenden Bezeichnungen und sich beim Kauf eher an Weingutsnamen, Rebsorten und Geschmacksangaben wie lieblich oder trocken orientieren. Das ist im Endeffekt auch gut so, garantiert eine Lage doch noch keinen Genuss.
Wer sich intensiver mit Wein beschäftigt stellt aber fest, dass es bei herausragenden Weinen schon auf Böden und Lagen ankommt, auf Kleinklima, Sonneneinstrahlung und gute Belüftung der Reben durch den Wind.
In Hochglanzmagazinen, in sozialen Medien, in den Weinführern und auf Verkostungen wiederholen sich dann gewisse Lagenbezeichnungen häufiger und scheinen ein Qualitätskriterium zu sein. Bezeichnungen wie „Westhofener Morstein“, „Rüdesheim Berg Schlossberg“, „Bernkasteler Doctor“ oder „Scharzhofberger“ sorgen bei dem einen oder anderen Genießer für Gänsehaut.
Lage, Lage, Lage
Ohne eine gute Lage gibt es keinen guten Wein. Nicht auf jedem Rübenacker können erstklassige Gewächse heranwachsen. Das steht fest.
Als Weinfreund ist man dann aber erstmal überrascht, wenn man Exkursionen betreibt und sich aufmacht, die großen Lagen zu besuchen – die Orte zu erfahren, an denen die besten Weine Deutschlands wachsen.
Absolut unterschiedlich sind sie. Manche scheinen sich dem Betrachter sofort zu erschließen. Z.B. der „Winninger Uhlen“ an der Mosel. Wer sich die Mühe macht, in diesem Ausmaß in steilsten Terrassen Wein anzubauen, der muss vollständig überzeugt von der Qualität des Standorts sein. Oder der „Homburger Kallmuth“ in Franken, der zwar überschaubarer, aber ebenfalls steil in einer engen Stelle des Maintals aufragt und der es auch dem Laien ermöglicht, den Boden zu lesen. Oberhalb der Reben zeigt sich der nackte, karge Fels und es lässt sich der Übergang vom Buntsandstein zum Gelb- und Muschelkalk gut erkennen.
In anderen Lagen steht man dann aber etwas verloren, schon allein aufgrund deren schierer Größe. Im Oestricher Doosberg im Rheingau mit nicht ganz so steilen 100ha zum Beispiel. Oder eben im berühmten Westhofener Morstein in Rheinhessen. 150ha Reben – eher sanft ansteigendes Land, mit flacheren und steileren Teilen.
„Warum kauft Klaus Peter Keller oder Philipp Wittmann nicht einfach den ganzen Berg und vinifiziert 150ha bestes Riesling GG?“, könnte man sich ganz naiv vielleicht zuerst fragen – oder weniger provokant und genauso naiv: „Warum können nicht alle Winzer das Potential des Bodens nutzen?“
„Weil sie es einfach nicht nutzen können oder wollen!“, war eigentlich immer meine pauschale Antwort. Diese ist auch definitiv nicht falsch. Um maximale Qualität herauszuholen, muss Lage, Handwerk und das unbestimmte Gefühl für das große Ganze vorhanden sein. Eine komplexe Angelegenheit.
Aber wenn man tiefer einsteigt, wird ein zweiter Faktor klar, der umso wesentlicher wird, je größer die Lage ist: Auf 50, 100 oder mehr Hektar sind die Bedingungen für jede Rebe eben nicht gleich. Es gibt steilere und flachere Stellen, ggf. unterschiedlich Böden, besser belüftete und weniger gut belüftete Abschnitte und vielleicht auch unterschiedliche Ausrichtungen zu Sonne. – Wahrscheinlich ist daher eben nicht der ganze Morstein dazu geeignet, Trauben für absolute Premiumweine zu ernten.
Da ein Lagenname – insbesondere einer, der besonders Gänsehaut verursacht – eben schon etwas wie ein Qualitätsversprechen darstellt, kommt man auch als interessierte Konsument schnell auf die Frage: „Warum heißen dann die 150ha alle gleich?“
Das Weingesetz von 1971: Ursprung des gefühlten Übels
Um das zu ergründen muss man vor 1971 zurückgehen. Der Weinmarkt in Deutschland begann zu bröckeln.
Die Gründe waren aus meiner Sicht:
- Eigene Überproduktion in mengenmäßig großen aber qualitätsmäßig schwachen Jahrgängen
- Mangelndes Qualitätsstreben vieler Winzer
- Billigimporte aus dem Rest Europas aufgrund geöffneter Märkte und einem gemeinsamen europäischen Weinrecht
- aufstrebende Großkellereien im In- und Ausland, die die neuen europäischen Märkte effizient nutzten.
All das setzte die Preise für die handwerklich arbeitenden Winzer stark unter Druck. Der Spiegel schreibt im April 1968, dass aufgebrachte Winzer den damaligen Weinbaupräsident Werner Tyrell in Kröv an der Mosel auch mit körperlichen Argumenten zum Rücktritt aufriefen, da der Preis für Moselwein aus 1967 auf unter 95 Pfennig je Liter gesunken war (1).
Die 1970 umgesetzte europäische Weingesetzgebung setzte die Deutschen Weinverbände und den Gesetzgeber unter Druck. Die europäischen Anforderungen waren hoch, dennoch sollte deutscher Wein im Wettbewerb bestehen können und das in einer Zeit, wo Nasszuckerung und Einsatz allerlei Helferlein zur Verbesserung ein großes Thema waren, um minderwertige Qualitäten verkehrsfähig zu machen.
Im Wesentlichen ging es beim Weingesetz aus meiner Sicht um einen gewissen Mindestschutz für Prädikatsweine und die Einführung des Q.b.A., um in diesem Segment den Winzern einiges an Spielraum durch Zuckerung und Jahrgangs-/Lagen- und Sortenverschnitte zu ermöglichen, ohne den Wein als „Tafelwein“ ohne Herkunftsangaben etikettieren zu müssen.
Die europäischen Vorgaben sollten möglichst weit ausgelegt werden. Für die Einhaltung einer Mindestqualität wurden die Qualitätsweinkontrollen eingeführt.
Alle streicheln also, vielleicht am Kragen zupfen, aber niemanden massiv beschneiden. Geholfen hat es dem deutschen Wein bis in die 90er Jahre nicht wirklich. Die Krise blieb und verschärfte sich zusehends.

Die Großlage Kröver Nacktarsch. Ob die Trauben im zugehörigen Wein in Sichtweite des Schriftzugs wuchsen, bleibt offen!
Mit dem Ziel, den Überblick für den Verbraucher zu verbessern und den deutschen Wein zu entkomplizieren, wurden gleichzeitig Weinlagen radikal zusammengelegt. Aus ca. 30.000 Einzellagen wurden 2.658 (3). Natürlich hatte dies auch einen handfesten monetären Nebeneffekt. Wenn nun aus z.B. 10 kleinen Parzellen eine neue Lage gebildet wurde, wurde in der Regel der Name der besten Parzelle für die gesamte neue Lage gewählt und schwups wurde aus der Hintertupfinger Kühlen Ecke ein Wein mit Top-Lagenbezeichnung.
Im Extremfall wurde die ehemals kleine große Lage sogar der Name für eine der neuen Großlagen, unter der hunderte Hektar auch nicht direkt zusammenhängende Einzellagen zusammengefasst wurden. Wer z.B. heute einen „Scharzberg“ produziert, kann Trauben aus 49 Einzellagen mit insgesamt 1568 ha dafür verwenden. Der Käufer eines solchen Weins kann sich nur sicher sein, dass er einen Saar-Wein erhalten hat. Scharzberg war in der berühmten Saar- und Mosel-Weinbaukarte für den Regierungsbezirk Tier von 1868 die Bezeichnung für den heutigen Scharzhofberg (2), eine der berühmtesten Einzellagen Deutschlands mit 28ha.
Bis heute hat sich hier im Prinzip nichts verändert. Das Weingesetz sieht Änderungen der Bezeichnungen nur in Ausnahmefällen vor Die Weinlagen werden in Lagenrollen in den jeweils zuständigen Ämtern verwaltet und mit den entsprechenden Flurstücken unterlegt. Lagenloses Weinbauland gibt es quasi nicht. Eine Qualitätsunterscheidung zwischen Lagen auch nicht.
Der Qualitätsgedanke nahm nach der Krise der 70er und 80er Jahre wieder mehr Fahrt auf und es mehrten sich die Stimmen, das die häufig eher ungenaue Herkunftsangabe nicht in jedem Fall mehr ausreicht, um die Herkunft als großes Qualitätskriterium zu vewenden.
Allen voran hält hier der Verband deutscher Prädikatsweingüter VDP die Diskussion in Gang und hat mit einer eigenen Qualitätspyramide verbandsinterne Fakten geschaffen. Dazu später mehr.
Erst spät hat der Gesetzgeber hierauf reagiert: Seit dem Jahrgang 2013 können vorher in die Lagenrollen eingetragene Gewannnamen aus den Katasterunterlagen zusätzlich auf dem Etikett angegeben werden, wenn der Wein aus diesem Gewann stammt.
Damit ergeben sich für einen Wein aus dem Würzburger Stein folgende gesetzlich mögliche Etikettierungsmöglichkeiten:
| Regionale Einschränkung | Umsetzung |
|---|---|
| Nur Gebiet | Silvaner Franken |
| Gebiet und Bereich | Silvaner Bereich Main Süden Franken (über 1300ha) |
| Gebiet und Ort | Würzburger Silvaner Franken (ca. 190ha) |
| Gebiet, Ort und Großlage | Würzburger Marienberg Silvaner Franken (ca. 190ha) |
| Gebiet, Ort und Einzellage | Würzburger Stein Silvaner Franken (ca. 85ha) |
| Gebiet, Ort, Einzellage und Gewann (zur Zeit im Stein nicht vorhanden) | Würzburger Stein Gewannname Silvaner Franken (<85ha) |
Augenscheinlich ist aber auch das „Gewann“ nur in wenigen Fällen geeignet, die Probleme zu lösen. Einen Run auf die neue Möglichkeit ist jedenfalls aus meiner Sicht nicht festzustellen. Woran das liegt, weiß ich nicht. Entweder sind die Eintragungsmodalitäten komplex und ggf. -hürden zu hoch oder die Kataster-Gewanne bilden eben nicht die gewünschten Lagenzusammenhänge ab.
Fantasie für eine bessere Realität
Ein weiterer Ausweg zur Einschränkung der Herkunft ist die Verwendung eines Fantasieworts. Im Stein hat es das Weingut Bürgerspital geschafft, ohne Beanstandung der Weinkontrolle einen Riesling Würzburger Stein Hagemann herauszubringen. Auf der Webseite wird der Name damit erläutert, dass diese besondere Parzelle einmal einem Besitzer Hagemann gehörte.
Das Weingut Fürst in Bürgstadt hatte mit der Anerkennung des Fantasienamens Hunsrück (natürlich nach dem Mittelgebirge in der Nähe der Mosel) einigen Trouble mit der Weinkontrolle, da sich der Phantasiename rein zufällig mit dem Gewannnamen Hundsrück im Centgrafenberg (vom der Form eines Hunderücken abgeleitet) bis auf das „d“ gleicht. Es funktionierte jedoch, bis die Lage schließlich offiziell als Hundsrück eingetragen wurde.
Auch an der Mosel finden sich Beispiele wie bei Heymann-Löwenstein, der seine Weine aus dem Winninger Uhlen mit Uhlen B (für Blaufüsser Lay) Uhlen L (für Laubach) und Uhlen R (für Roth Lay) abkürzt, um eine engere geografische Herkunft zu zeigen.
Der VDP als Debattenführer für Weine mit eng eingeschränkter Herkunft
Die obigen Beispiele stammen allesamt von VDP-Winzern. Und hier liegt eine weitere Krux. Bereits 2012 wurde die verbandsinterne Klassifikation enger gefasst. Ziel ganz klar Transparenz und eine kompromisslose Koppelung von Qualität an eine enge Herkunft. (3) – Lobenswert!
Dabei wurden auch alle Lagen in den meisten Regionalverbänden in zwei Kategorien aufgeteilt. Der VDP.Große Lage und der VDP.Erste Lage.
Die Gliederung ist wie folgt: (wieder am Beispiel Würzburger Stein mit dem Weingut Bürgerspital als Muster)
| VDP Klassifizierung | Umsetzung auf dem Etikett |
|---|---|
| VDP.Gutswein | Bürgerspital Silvaner |
| VDP.Ortswein | Bürgerspital Würzburger Silvaner |
| VDP.ErsteLage (im Stein eigentlich nicht möglich, da dieser als Große Lage zertifiziert ist, wird aber zur Zeit toleriert) | Bürgerspital Würzburger Stein Silvaner |
| VDP.Große Lage | Bürgerspital Würzburger Stein Silvaner GG |
Prädikate wie Kabinett und Spätlese sind bei trockenen Weinen in den Statuten des VDP in der Bezeichnung nicht erlaubt.
Der VDP hat zudem das Ziel, ein „Einweinprinzip“ für seine trockenen Lagenweine einzuführen. D.h. aus jeder Lage darf ein Mitglied nur einen trockenen Lagenwein abfüllen. Ggf. übrige, nicht GG-geeignete Trauben müssen dann als Orts- oder Gutswein verkauft werden.
Obiges Beispiel erfüllt das Kriterium eben nicht. Es gibt zwei Weine – nämlich die erste und die große Lage gleichzeitig.
Das liegt mit Sicherheit daran, dass das Bürgerspital auf Basis des hohen Rebflächenanteils in der insgesamt hochwertigen Lage Stein nicht bereit ist, den Wein, der nicht für das GG benötigt wird, zu einem bloßen Ortswein abzuqualifizieren und damit zu deutlich geringeren Preisen abzusetzen.
Auch Winzer mit wenigen oder nur einer Lage sind hier starkt betroffen. Sie könnten nur ein „teures“ GG produzieren, und müssten den Rest als Guts- oder Ortswein absetzen. Im Zusammenhang mit der Einführung der Klassifizierung verlor der VDP auch die Weingüter Köhler-Ruprecht, Tesch und Querbach als Mitglieder.
So werden zurzeit viele weitere Ausnahmen toleriert oder die Winzer arbeiten weiter mit Fantasienamen wie z.B. einem Ortswein Reserve.
Ein weiteres, aus meiner Sicht ganz wichtiges Detail der VDP Klassifizierung, das häufig gar nicht so im Fokus steht, ist die eigenständige Definition der Grenzen der großen und ersten Lagen. Verbandsintern kann das Große Gewächs eben nicht aus dem gesamten Würzburger Stein kommen, sondern nur aus dem Teilstück, welches tatsächlich als VDP Große.Lage zertifiziert ist.
Die Tabelle zeigt die Einschränkungen zu den gesetzlichen Bestimmungen:
| Weingesetzliche Möglichkeiten | Umsetzung Nicht-VDP | Umsetzung im Rahmen der VDP Klassifizierung |
|---|---|---|
| Nur Gebiet | Silvaner Franken | Silvaner Franken (VDP.Gutswein) |
| Gebiet und Ort | Würzburger Silvaner Franken (ca. 190ha) | Würzburger Silvaner Franken (ca. 190ha, VDP.Ortswein) |
| Gebiet, Ort und Großlage | Würzburger Marienberg Silvaner Franken (ca. 190ha) | Nicht vorgesehen |
| Gebiet, Ort und Einzellage | Würzburger Stein Silvaner Franken (ca. 85ha) | Würzburger Stein Silvaner GG (ca. 39ha VDP.Große Lage) |
| Gebiet, Ort, Einzellage und Gewann (zur Zeit im Stein nicht vorhanden) | Würzburger Stein Gewannname Silvaner Franken | Würzburger Stein Gewannname Silvaner GG Franken (im Stein nicht vorhanden) |
Damit ist schon mal klar: Wer einen VDP Lagenwein kauft, bekommt einen Wein aus den für den VDP wichtigsten Parzellen der Lage. Bei einem nicht VDP-Winzer kann der Wein aus jeder Rebe der Lage gemacht worden sein, ob am Bahndamm am Fuß des Bergs oder schon durch Bäume verschattet am oberen Ende.
Verwirrend ist es dennoch schon in diesem Status. Und zumindest der VDP kann aufgrund der oben erwähnten Ziele noch nicht zufrieden sein, einige Mitglieder dürften aufgrund ggf. auslaufender Genehmigungen für Ausnahmen definitiv unter Druck stehen.
Wer verkompliziert das System endgültig? Neuerungen in der EU in Kombination mit schlampiger deutscher Umsetzung
Mit einer Weinmarktreform in 2009 hat die EU die Möglichkeit geschaffen, dass sich Produzenten oder Interessensverbände geografische Ursprungsbezeichnungen für Wein europaweit schützen lassen.
Ob das zwingend nötig war um zu verhindern, dass ein Rüdesheimer Berg Rottland Riesling in Portugal produziert wird, sei mal dahingestellt. Eine weitere Besonderheit der g.U. ist, dass auch Mindestvoraussetzungen für ein dort produziertes Produkt angegeben werden können. (beim Wein z.B. Mostgewichte, Rebsorten etc.). Deutschland hat per se mal alle Landweingebiete und Weinbaugebiete als geschützte Ursprungsbezeichnung mit den entsprechenden Mindestanforderungen registrieren lassen.
Seit einiger Zeit laufen aber auch Antragsverfahren zu einzelnen, enger definierten Herkunftsbezeichnungen oder wurden bereits genehmigt.
Dies führt bei den bisher im Verfahren befindlichen Anträgen zu mehr oder weniger irrwitzigen Situationen, die ich hier gern transparent machen möchte:
Würzburger Stein-Berg – die neue Top-Lage in Würzburg
Mein erstes Beispiel ist der Würzburger Stein. Für mich ein besonders markantes Beispiel. Für einen Teil des Steins wurde eine g.U. unter dem Namen Würzburger Stein-Berg beantragt. Ein aus meiner Sicht absurder Kunstname. Begründet wird dieser im Antrag wie folgt: „Der Name Stein-Berg wird abgeleitet vom sonnenreichen, sehr steilen Hang aus Muschelkalkstein, einer zirka 220 Millionen Jahre alten Gesteinsformation des Trias-Erdzeitalters, der zum Teil frei zu Tage tritt.“ (4)
Der VDP hat im Vorgriff auf die Genehmigung die Lage bereits als VDP.Große Lage in ihrem Lagenatlas vorgemerkt. Ich gehe davon aus, dass es sich im Wesentlichen um die Parzellen handelt, die heute bereits als Würzburger Stein VDP.Große Lage zertifiziert sind. Die nicht als g.U. angemeldeten Teile werden im VDP.Weinberg.Online weiter als Würzburger Stein VDP.Erste Lage geführt. Das bedeutet, dass der Ausspruch von Erasmus Wiedemann aus 1632 umgedichtet werden muss: In „Zu Klingenberg am Main, zu Würzburg am Stein-Berg, zu Bacharach am Rhein, hab ich meinen Tagen gar oftmals hören sagen wächst der beste Wein!“ Im Stein ohne Berg wachsen nach VDP-Definition künftig schließlich nur zweitbeste Weine.
Im Übrigen gilt das tatsächlich nur im VDP, da sich alle anderen Winzer, die ggf. in der Parzelle, die als g.U. registriert werden soll Reben haben, aussuchen können, welche Bezeichnung sie wählen möchten.
Das führt zu folgender wirrer Kombination von Möglichkeiten für einen Wein im Würzburger Stein
| Möglichkeiten aus Weingesetz (WG) und EU g.U. (GU) | Umsetzung Nicht-VDP | Umsetzung im Rahmen der VDP Klassifizierung |
|---|---|---|
| Nur Gebiet (WG, GU) | Silvaner Franken | Silvaner Franken (VDP.Gutswein) |
| Gebiet (WG/GU) und Ort (WG) | Würzburger Silvaner Franken | Würzburger Silvaner Franken (VDP.Ortswein) |
| Gebiet (WG/GU), Ort und Großlage (WG) | Würzburger Marienberg Silvaner Franken (ca. 190ha) | Nicht vorgesehen |
| Gebiet (WG/GU), Ort und Einzellage (WG) | Würzburger Stein Silvaner Franken (unabhängig davon, ob in der g.U. Parzelle oder der Nicht-g.U.-Parzelle gewachsen) | Würzburger Stein Silvaner (VDP.Erste Lage, nur wenn in der nicht als g.U. registrierten Parzelle gewachsen) |
| Gebiet (GU), GU-Lage mit Ort (GU) | Würzburger Stein-Berg Silvaner Franken (nur wenn in g.U.-Parzelle gewachsen) | Würzburger Stein-Berg Silvaner Franken (nur wenn in g.U.-Parzelle gewachsen) |
| Gebiet, Ort, Einzellage und Gewann (zur Zeit im Stein nicht vorhanden) | Würzburger Stein Gewannname Silvaner Franken | Offen, aus meiner Sicht dann überflüssig |
Für mich ist das ein gewagtes Vorgehen für den VDP. Er muss dem Verbraucher erklären können, dass der neue „Stein-Berg“ quasi der „Edel-Stein“ ist.
Bürgstadter Berg oder doch Centgrafenberg oder doch Hundsrück?
In Bürgstadt in Franken gibt es aktuell drei weingesetzliche Weinlagen. Hundsrück, Centgrafenberg und Mainhölle. Hier wurde eine neue g.U. unter dem Namen Bürgstadter Berg bereits eingetragen.
Einfach wäre es, wenn nur eine der Lagen betroffen wäre und die obige Stein-Tabelle übernommen werden könnte. Das ist leider nicht so.
Die g.U. wurde auf sämtliche Flächen der Lage Centgrafenberg und der Lage Hundsrück eingetragen. Mainhölle ist nicht betroffen
Daher ergibt sich folgende Tabelle für Weine aus Centgrafenberg und Hundsrück:
| Möglichkeiten aus Weingesetz (WG) und EU g.U. (GU) | Umsetzung Nicht-VDP | Umsetzung im Rahmen der VDP Klassifizierung |
|---|---|---|
| Nur Gebiet, Gebiet und Ort, Gebiet, Ort und Großlage (Bürgstadt ist großlagenfrei) | Wie in den bisherigen Beispielen | |
| Gebiet (WG/GU), Ort und Einzellage (WG) | Bürgstadter Centgrafenberg Silvaner Franken oder Bürgstadter Hundsrück Silvaner Franken (je nachdem, wo gewachsen) | Bürgstadter Centgrafenberg Silvaner GG Franken oder Bürgstadter Hundsrück Silvaner GG Franken (VDP.Große Lage - sofern in den gegenüber der gesetzlichen Lage im VDP enger zertifizierten Grenzen der jeweiligen Lage gewachsen) |
| Gebiet (GU), GU-Lage mit Ort (GU) | Bürgstadter Berg Silvaner Franken (egal ob der Wein im weingesetzlichen Centrafenberg oder im weingesetzlichen Hundsrück gewachsen ist, oder Reben aus beiden Lagen verwendet wurden) | Bürgstadter Berg Silvaner Franken Erste Lage (VDP.Erste Lage) nur wenn der Wein nicht in den als VDP.Große Lage zertifizierten Parzellen aus Centgrafenberg und oder Hundsrück gewachsen ist) |
| Gebiet, Ort, Einzellage und Gewann (zur Zeit in Bürgstadt nicht vorhanden) | Bürgstadter Centgrafenberg/Hundsrück Gewannname Silvaner Franken | Offen, aus meiner Sicht dann überflüssig |
Sehr krude aus meiner Sicht, man hätte auch einfach eine Großlage eintragen lassen können, zumal Bürgstadt heute Großlagenfrei ist. Die Etikettierungsmöglichkeiten wären die gleichen gewesen. Und in diesem Fall habe ich schon am eigenen Leib Bekanntschaft mit den Folgen dieser Entscheidungen gemacht:
Ich habe auf einer Veranstaltung einen Nicht-VDP-Winzer gefragt, der den Bürgstadter Berg als Bezeichnung nutzt. Er erklärte mir, dass der Bürgstadter Berg die Summe aus Centgrafenberg und Hundsrück ist. Dann fragte ich auf der gleichen Veranstaltung einen Vertreter des örtlichen VDP-Weinguts, der erklärte, dass es neben der Lage Centgrafenberg und der Lage Hundsrück eben noch eine Lage Bürgstadter Berg gäbe und keine Doppelungen. Beide hatten für ihre Weine absolut Recht. Der Verbraucher ist aber verwirrt.
Wo liegt der Monzinger Niedernberg?
Innovatives ist auch an der Nahe geplant. Eine g.U. mit dem Namen Monzinger Niedernberg ist im Antragsverfahren. Aus der Karte im Anhang des Antrags kann entnommen werden, dass sich die g.U. auf die gesamte Fläche von Halenberg und Teilflächen des Frühlingsplätzchens erstrecken soll. Zitat aus dem Antrag: „Der Monzinger Niederberg umfasst die traditionellen Weinbau-Flächen der Weinbaugemeinde Monzingen, welche zwischen dem Ort Monzingen und der Abfahrt der B41 nach Nussbaum an dem nach Süden gerichteten Hang gelegen sind. Davon ausgenommen sind die Flächen südlich der Bundestraße 41, sowie die annähernd flachen Flächen (<15% Steigung) auf dem Plateau des Berges.“ (4). Zusätzlich gibt es im Halenberg noch die weingesetzlich geschützte Gewannbezeichnung „Auf der Ley“. Die VDP-Umsetzung ist noch nicht veröffentlicht. Meine Vermutung ist, dass es ähnlich wie in Bürgstadt um eine neue VDP.Erste Lage geht, bei Einschränkung der heutigen VDP.Große Lage auf die Kernbereiche oder auf einzelne Gewanne der bisherigen weingesetzlichen Lagen.
Die Tabelle wird dann noch komplexer bei Berücksichtigung von einem Wein, der entweder im Halenberg oder im Frühlingsplätzchen wuchs:
| Möglichkeiten aus Weingesetz (WG) und EU g.U. (GU) | Umsetzung Nicht-VDP | Umsetzung im Rahmen der VDP Klassifizierung |
|---|---|---|
| Nur Gebiet, Gebiet und Ort, Gebiet, Ort und Großlage (Paradiesgarten) | Wie in den bisherigen Beispielen | |
| Gebiet (WG/GU), Ort und Einzellage (WG) | Monzinger Halenberg Riesling Nahe oder Monzinger Frühlingsplätzchen Riesling Nahe (je nachdem, wo gewachsen) | Offen, Vermutlich teilw. VDP.Große Lage |
| Gebiet (GU), GU-Lage mit Ort (GU) | Monzinger Niedernberg Riesling Nahe (wenn der Wein im weingesetzlichen Halenberg oder oder in den Teilen des weingesetzlichen Frühlingsplätzchen gewachsen ist, die in der g.U. zertifiziert wurden, oder Reben aus beiden Lagen verwendet wurden) | Offen, vermutlich VDP.Erste Lage |
| Gebiet, Ort, Einzellage und Gewann | Monzinger Frühlingsplätzchen Auf der Lay Riesling Nahe (sofern der Wein im Gewann Auf der Lay gewachsen ist) | Offen, vermutlich VDP.Große Lage |
Ich bin ratlos.
Letztes Beispiel: Alles wird gut: Drei Namen für drei Böden
Das letzte Beispiel ist dafür einfach erklärt und soweit logisch. Unfassbar jedoch, dass man es nicht geschafft hat, das Thema schon früher im deutschen Weinrecht zu lösen. Die g.U. sind bereits eingetragen.
Es geht um den Winninger Uhlen.
Wer einmal die 3 weiter oben beispielhaft aufgeführten Weine von Heymann-Löwenstein aus dem Uhlen getrunken hat, weiß, dass sie unterschiedlich sind. Im Uhlen kommen nämlich mehrere Gesteinsarten vor, die sich im Geschmack der Weine widerspiegeln.
So wurde pro Gesteinsart eine neue g.U. eingetragen:
Uhlen Roth-Lay: grauer und roter Schiefer mit hohem Eisenanteil
Uhlen Blaufüßer Lay: blaugrauer Schiefer
Uhlen Laubauch: Grauer Schiefer mit Kalkanteil (zwei, nicht zusammenhängende Teilstücke)
Auch hier wurde nicht die ganze Lage in die 3 g.U. aufgeteilt, sodass ein nicht durch g.U. abgedeckter Rest der Lage Uhlen bleibt. Im VDP haben alle 4 Teillagen (die 3 g.U. und der auf den nicht durch g.U. abgeckten Rest-Teil der weinrechtlichen Lage Uhlen) den Status einer VDP.Großen Lage. Nicht VDPler können den Lagennamen Uhlen natürlich wie in den anderen Beispielen für Weine aus allen 3 g.U. verwenden.
Heymann-Löwenstein hat auf seiner Homepage hier einige interessante Informationen zur Verfügung gestellt: https://www.hlweb.de/GU/
Fazit – aus meiner Konsumentensicht:
Das Bestreben des VDP ist für mich nachvollziehbar und grundsätzlich unterstützenswert. Der VDP ist auch wichtig für die Diskussion zu diesem Thema im Land. Besonders sinnvoll sind aus meiner Sicht zwei Punkte:
Die Definition von zwei unterschiedlichen Lagenqualitäten mit VDP.Erste Lage und VDP. Große Lage. Damit wird klar, dass eben nicht jede Lage für die ganz großen Weine geeignet ist, obwohl beide für überdurchschnittlich gute Weine stehen.
Die Einschränkung der heutigen, teils sehr großen Lagen auf Kernbereiche für die Produktion von Lagenweinen, um die Fehler aus 1971 zumindest zum Teil zu korrigieren.
Nicht ganz so kriegsentscheidend finde ich das Ein-trockener-Wein-Pro-Lage-Prinzip. Ich kann mit einem Linken Stein GG und einem Rechten Stein GG oder einem Stein GG und einem Stein EL in vielen Fällen gut leben. Bei besonders großen oder unglücklich zusammengesetzten Lagen verstehe ich jedoch, dass kleinere Einheiten wichtig sind und umgesetzt werden müssen.
Nicht verstehen kann ich, dass die aktuellen Veränderungswünsche (ggf. nicht nur, aber sicher maßgeblich durch den VDP bzw. seine Mitglieder getrieben) über die Parallelschiene g.U. durchgedrückt werden. Den Wildwuchs halte ich für fatal im Sinne einer klaren Weinbezeichnung.
Es ist unverständlich, dass man es in Deutschland nicht hinbekommt,
- diese g.U. Eintragungen über ein Konsortium oder einen Interessensvertreter zentral zu steuern und
- die EU-Verordnung weingesetzlich mit den bisherigen gesetzlichen Lagen und Lagenrollen zu verknüpfen.
Aber wahrscheinlich ist es eben immer noch so wie 1971: Die Interessenlagen einzelner Marktbeteiligter sind grundverschieden und die Politik will niemanden verärgern.
So wird Weindeutschland eben immer komplexer!
Disclaimer: Der Artikel ist zwar nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, aber nur von einem Laien verfasst. Kritik und fachliche Verbesserungsvorschläge werden gern angenommen.
Wichtige Lagenkarten:
Weinlagen.info (gesetzliche Lagen, Gewanne)
VDP.Weinberg.Online (VDP klassifizierte Lagen)
Sonstige Quellen
(1) http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-46093989.html
(2) https://www.dilibri.de/100270
(3) https://www.vdp.de/fileadmin/user_upload/PDF/Der_VDP/Klassifikation/2_Warum_eine_Klassifikation_ausf%C3%BChrlich.pdf
(4) https://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/Geschuetzte-Ursprungsbezeichnung/Antraege.html







