Das neue Weingesetz – Mogelpackung oder Stellung von Weichen für die Zukunft?

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Schon seit mehr als einem Jahr wird in Politik und Weinwirtschaft eine Novellierung des deutschen Weinrechts diskutiert.

Seit 12. Juni liegt nun ein konkreter Referentenentwurf der Änderungen von Weingesetz und Weinverordnung seitens des Landwirtschaftsministeriums vor. 1)

Aus Sicht des Ministeriums gibt es drei Kernpunkte:

  • Verlängerung der Beschränkung von Neuanpflanzungen auf 0,3% der Gesamtfläche, um ein Überangebot zu vermeiden
  • Bessere monetäre Unterstützung der Absatzförderung durch die zuständige Bundesanstalt
  • Stärkere Ausrichtung des gesamte Weinbezeichnungsrecht auf eine Qualitätspyramide. Das Landwirtschaftsministerium schreibt dazu:  „Das deutsche Qualitätsweinsystem soll – in Anlehnung an das romanische Modell – stärker zu einem an der geografischen Herkunft orientierten System weiterentwickelt werden. Grundlage ist eine sogenannte Qualitätspyramide, angefangen bei „Deutschem Wein“ bis hinauf zum Lagenwein an der Spitze. Dabei soll jede Herkunft für ein klares Profil stehen und dem Grundsatz folgen “je kleiner die Herkunft, desto höher die Qualität”.“

Einen vierten Kernpunkt würde ich nach Lektüre der Entwürfe noch hinzufügen: Nämlich die mehr oder weniger gelungene, tiefere Integration des europäischen Weinrechts und insbesondere der g.U. und g.g.A. in nationales Recht.

Grundsätzlich alles gute und ehrbare Ziele, zumal es spätestens mit den g.U. und g.g.A. zwischenzeitlich vollkommen unübersichtlich geworden ist im Weinbezeichnungsrecht. Hiermit hatte ich mich vor einiger Zeit schonmal im Blog befasst. Auch gut, dass sich das Ministerium hier als Vertreter der Branche sieht, und die Weinerzeuger im Dialog an der Gesetzgebung beteiligt hat. Nebeneffekt von viel Beteiligung sind natürlich auch viele Meinungen und insbesondere beim Thema Qualitätspyramide die Gefahr, dass die Umsetzung verwässert wird und in einen arg großem Kompromiss endet. Weinbaupolitik ist manchmal dann doch nicht so anders wie die Jahreshauptversammlung des lokalen Kleingartenvereins.

 

Dissens in der Weinwirtschaft über die Definition von Herkunft

Der Dissens zeigte sich schon in den Diskussionen im Vorfeld des aktuell vorliegenden Entwurfs. Vertreter der Kellereien auf der einen Seite betonten zum Beispiel, wie wichtig die Großlage für deren Verkauf sei – und dort auch die Verknüpfung der Großlage mit einem Ort (auch wenn die Trauben gar nicht aus dem Ort kommen müssen). Vertreter der qualitätsführenden Weingüter sahen das anders und wollten engere Vorgaben. Voran natürlich der VDP, der sich selbst ja bereits eine sehr strenge Qualitätspyramide nach dem Herkunftsprinzip verordnet hatte. Die Diskussion gipfelte schließlich in einer Pressemitteilung des VDP, in der deutlich vor einer Spaltung der deutschen Weinwelt gewarnt wird, sollte der ausgehandelte Minimalkompromiss, der dem Referentenentwurf zu grunde liegt, weiter verwässert werden. 2)

Zitat: “Sollte auf dieser Basis keine Einigung erfolgen und dadurch erneut die notwendigen Schritte verhindert werden, wird die Zukunft des deutschen Weinbaus in dem Beschreiten unterschiedlicher Wege liegen, da sehr viele Erzeuger nicht bereit sind, sich erneut auf einen kleinsten gemeinsamen Nenner, voller Verwässerungen und Parallelitäten ein zu lassen.”

Insofern war es spannend, nun die konkreten Änderungen lesen zu können.

 

Öffnung beim Wein aus Deutschland/Mutlosigkeit beim Qualitätswein

Daher hier erstmal die Eckdaten/Änderungen des aktuellen Entwurfs Hinsichtlich Qualitätspyramide und Bezeichnungsrecht:

1. Wein aus Deutschland/Wein ohne geografische Herkunftsbezeichnung

Angabe von nur noch 10 wichtigen Rebsorten (statt bisher 22) verboten.
Erlaubt: z.B. Scheurebe, Grauer Burgunder, Spätburgunder. Verboten: z.B. Riesling, Silvaner, Gutedel, Ebling, Traminer

-> Mehr Flexibilität bei Erzeugung von Wein in der untersten Kategorie

 

2. Wein g.g.A./Landwein

  • Einheitliche Untergrenze für natürlichen Alkohol (Oechsle) von 6% bzw. 6,5%
  • Aufhebung des Verbots, liebliche Landweine zu produzieren
  • Künftiges Verbot 15% der Trauben aus anderen Gebieten beizumischen.

-> klarere Profilierung, mehr Flexibilität

Es hat nicht direkt mit dem Bezeichnungsrecht zu tun, aber ist trotzdem ein kleiner Knaller: Grundsätzlich könnte auch für eine Lage in einem Landweingebiet künftig eine g.U. beantragt werden, also dann im Landweingebiet Qualitätswein hergestellt werden. Wie das prozessual umgesetzt oder eben verhindert wird bleibt offen.

 

Großlage, Lage, Gewann, VDP.Große Lage, VDP.Erste Lage, geschützte Ursprungsbezeichnungen der EU – droht das Bezeichnungschaos bei deutschen Weinen? 2
Die Großlage Kröver Nacktarsch. Ob die Trauben im zugehörigen Wein in Sichtweite des Schriftzugs wuchsen, bleibt offen!

3. Wein g.U./Qualitätswein und Prädikatswein

a) Sofern ein Bereich auf dem Etikett erwähnt wird, muss das Wort „Bereich“ vorangestellt werden. Z.B. Spätburgunder Franken, Bereich Churfranken

b) Wenn eine Großlage auf dem Etikett genannt wird, muss künftig das Wort „Region“ vorangestellt werden und es darf der Ort nicht mehr verwendet werden, es sei denn die Kriterien aus d) stimmen zu. Z.B. Riesling Mosel, Region Nacktarsch

c) Sofern eine Lage genannt wird, ist der Ort mit anzugeben (nicht zwingend im direkten Kontext). Z.B. Spätburgunder Franken Klingenberger Schlossberg

d) Sobald ein Ort als kleinste geographische Einheit genannt wird,

  • muss der Wein das Mindestmostgewicht für Kabinett ohne Anreicherung erreichen. (darf darüber hinaus aber angereichert werden)
  • darf erst am 1. Januar des Folgejahres vermarktet werden.

e) Sofern eine Lage als kleinste geographische Einheit aufs Etikett soll, gilt hinsichtlich Mindestmostgewicht die Bedingung für Ortsweine, zusätzlich aber:

  • eine Einschränkung auf max. 12 Rebsorten, die pro gU zu definieren sind.
  • nicht angereichert wenn mehr als 20g Restzucker (und bei diesen Weinen gleichzeitig Anerkennung als Prädikatswein)
  • Vermarktungsstart 1. März des Folgejahres.

f) Bei gemeindeübergreifenden Lagen ist kein Zusammenmischen der Trauben mehr möglich.

g) Auf die Angabe von Qualitätswein kann künftig verzichtet werden wenn “geschützte Urspungsbezeichnung” drauf steht.

h) g.U. und Lagenbezeichnungen aus der Lagenrolle können parallel verwendet werden

 

Wo ist sie nun, die Qualitätspyramide?
Das neue Weingesetz - Mogelpackung oder Stellung von Weichen für die Zukunft?
Die schwere Kröte ohne Brunnen – vielleicht ist sie auch ein Frosch – Symbolfoto

Ich reibe mir da definitiv die Augen. Trotzdem ist da einfach nicht mehr herauszulesen. Da sprach doch das Ministerium selbst von Qualitätspyramide. Ich sehe sie nicht und kann die Schmerzen des VDP tatsächlich teilweise nachvollziehen.

Also positiv denken:

  • Die Neuerungen im Weingesetz ermöglichen es Winzern, künftig häufiger doch nur einen Deutschen Wein oder einen Landwein zu produzieren. Das könnte dazu führen, dass sich der Anteil von Qualitätswein hin zu Landwein also von g.U. zu g.g.A. verschiebt. Aktuell sind nur 4,4% der deutschen Weinproduktion Deutscher Wein oder Landwein. Ich glaube nicht an eine Verschiebung, haben doch gerade die Mengenproduzenten in der Gesetzesdiskussion das Argument gebracht, eine regionale Herkunft auch auf einfachen Produkten sei der Schlüssel zum Vertriebserfolg.
  • Im Segment der Qualitätsweine sind die Veränderungen aus meiner Sicht marginal. Bei aktuellen klimatischen Bedingungen sollte das Mostgewicht für Kabinett in den meisten Anbaugebieten regelmäßig erreichbar sein. Falls nicht, ist das das einzige neue Qualitätskriterium in dem Entwurf, zumal ja nur das Erreichen des Kabinett-Niveaus notwendig ist, darüber hinaus aber auch weiter angereichert werden darf. Die sensorische Qualitätsweinprüfung ist auch heute für 95,6% der Weine keine Hürde. Zur Rebsorteneinschränkung komme ich noch zu sprechen. Ein wirkliches Qualitätskriterium stellt sie für mich nicht dar. Ein späterer Verkauf mag Qualität suggerieren, bedeutet sie aber nicht. Einzig eins hätte man fast geschafft: Billige, süße und aufgezuckerte Lagenweine abzuschaffen. Aber dummerweise bleibt ja die Großlage. D.h. aus einem ggf. vorhandenen billigen Oppenheimer Herrengarten kann nun ein Region Krötenbrunnen (Großlage) werden. Prost!

 

Warum konnte der Großlage nicht endlich der Garaus gemacht werden?

Gerade das Thema Großlage ist enttäuschend. Aufgrund des häufig künftig wegfallenden Ortsnamens ist zwar tatsächlich mehr Transparenz hergestellt, aber der Begriff hat aus meiner Sicht seinen Nutzen komplett verloren. und ist fast synonym zum Bereich. D.h.  Massenproduzenten für die die Großlage eine gewisse Bedeutung hatte müssen sich sowieso bewegen, denn immerhin werden noch ca. 15% der Qualitätsweine in Rheinland-Pfalz mit einer Großlagenbezeichnung abgefüllt. Schlau von den regionalen Verbänden wäre es aus meiner Sicht, eine Reform der Bereiche analog Franken anzustreben, um die Großlagen schnell überflüssig zu machen.

Bereiche finde ich persönlich aus zwei Gründen erhaltenswert:

  1. im Sinne eines Regionsmarketings: Franken ist für mich da ein Vorbild. Der Bereich wird als Genussbereich gesehen. Es gibt Marketingverbände, die sowohl Winzer als auch Gastronomie und andere Genussproduzenten verbinden, Verkostungen organisieren, Tourismuspakete schnüren. Für mich ist das top, wenn der Verbraucher positive Erfahrungen im Supermarktregal mit einer etwas engeren Herkunft verbinden kann.
  2. Und bezogen auf Böden und Klima ist es ja nun definitiv ein Unterschied, ob ein badischer Wein im Taubertal gewachsen ist oder fast 300km südöstlich an der Schweizer Grenze – ein Bereich kann daher auch einen konkreten Bezug zu einer “engeren Herkunft” haben. Auch ein gutes Beispiel ist die Obermosel mit ihren Kalkböden, die mit dem Rest der Mosel quasi nichts zu tun hat.

Aber mal ganz am Rande: Der Qualitätsführer VDP hat hier vor der eigenen Haustür auch noch nicht ganz besenrein gekehrt. Die zugegebenermaßen kleine Großlage “Bernkasteler Badstube” ist als Große Lage im VDP definiert. Auch dort gibt es quasi die “Große Großlage”.

 

Wirklich enttäuschend: Die trockenen Prädikate bleiben

Ein zweiter sehr enttäuschender Punkt ist das Thema Prädikat beim trockenen Wein. Warum ist die Bezeichnung hier nicht abgeschafft worden? Auf die Vermarktung kann das keinen negativen Einfluss haben. Wenn ich bisher 3 Weine hatte mit Lage Kabinett trocken, Lage Spätlese trocken, Lage Auslese trocken, könnte ich entweder daraus die Reihe Guts-, Orts-, Lagenwein machen oder Lage S, Lage M, Lage L draufschreiben oder mit Sternchen, Fröschen oder anderen Symbolen arbeiten. Ich bin fest davon überzeugt, dass Stammkunden das nachvollziehen könnten. Zumal ich – insbesondere im weniger weinfreakigen Teil meines Umfelds – mehr Menschen kenne, die wissen “Spätlese darf man nicht kaufen, die ist immer süß”, als Weinfreaks die den “Tod des leichten Kabinett trocken” fürchten.

 

Weniger Rebsorten bei Lagenweinen gleich mehr Qualität?

Das Thema Rebsortenbegrenzung hat für mich noch Sprengstoff und ist für mich trotz weitgehender Recherche noch in Teilen unklar.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass jede g.U. auf maximal 12 Rebsorten beschränkt sein muss. Der Grund ist klar. Man schaut in Richtung Frankreich oder Italien, wo eine “Appellation”/AOC oder DOCG in der Regel einen, manchmal auch zwei Weintypen, entweder rebsortenrein oder recht klar bestimmte Cuveé definiert. Da es in Deutschland den Cuveéansatz nicht gibt und die Rebsortenvielfalt traditionell eben sehr hoch ist, frage ich mich schon, ob die Rebsortenbeschränkung bei Lagenweinen eine gute Strategie für Weindeutschland ist. Selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass es natürlich schon Rebsorten gibt, die sich besser für einen hochwertigen Wein eignen als andere.

Gefühlt ist es für mich eine klare Abkehr von Traditionen. Und auch im Sinne der Verbraucherklarheit sollte die Rebsorte doch das sein, was der Verbraucher am ehesten unterscheiden kann – keine Unklarheit hier also.

 

g.U. mit Leben füllen – Weinbaupolitik im Kleinen

Zunächst müsste diese Beschränkung auf gewisse Rebsorten konsequenterweise in die Produktspezifikationen der bereits eingetragenen g.U. der Anbaugebiete geschrieben werden. Hierfür wurden mittlerweile in wahrscheinlich den meisten Bundesländern Schutzgemeinschaften aufgesetzt, die unter anderem für die Verwaltung der g.U. und g.g.A. zuständig sind. Diese Schutzgemeinschaften sind in der Regel zu je einem Drittel aus Genossen, Kellereivertretern und Winzern besetzt.

Stellen wir uns vor, die Schutzgemeinschaft kommt für Rheinhessen das erste Mal zusammen, um die g.U. anzupassen. Die Rebsortenverteiliung im Gebiet per 2018 sieht wie folgt aus 3):

  1. Riesling 17,7% der Rebfläche
  2. Müller-Thurgau 15,6 %
  3. Dornfelder 12,6%
  4. Silvaner 8,1%
  5. Grauburgunder 6,9%
  6. Spätburgunder 5,5%
  7. Weißburgunder 5,2%
  8. Portugieser 4,1%
  9. Chardonnay 2,9%
  10. Kerner 2,8%
  11. Scheurebe 2,6%
  12. Regent 2,4%

Die Diskussion geht nach dem dritten Schoppen hoch her:

Das Winzerdrittel könnte sich, getrieben von Qualitätsführern, vielleicht soweit einig sein, dass ein Vertreter sagt: “Lass uns auf die 6 stärksten Rebsorten konzentrieren und das Angebot Rheinhessens deutlich fokussieren, zum Wohl des Absatzes aller!”

Die Kellereivertreter argumentieren voraussichtlich hektisch dagegen, dass zwölf Sorten schon wichtig wären und dass auch Huxelrebe und Gewürztraminer wegen günstiger Auslesen und deren langer Tradition dazu gehören müssten, dafür aber Nerdsorten wie Spätburgunder und Silvaner raus könnten.

Die Genossen würden dann kurz nochmal die aufstrebende Sorte Muskateller ins Gespräch bringen, schließlich aber die obige Auflistung auf den Tisch legen, um einen Kompromiss zu finden. Am Ende geht ggf. noch Kerner raus und Huxel rein, und die g.U. ist vollständig.

Oder kurz gesprochen: Wenn es auf der Bundesebene so schwer ist, gute Kompromisse zu tätigen, ist das auf der fast gleich großen Landesebene nicht einfacher (Außer vielleicht an Mosel und Ahr, wo der Rebsortenspiegel ggf. eingeschränkter ist). Ich habe da wenig Vertrauen in die Winzer und kann hier ja auch viele Argumente verstehen.

 

Lagen g.U. vs. Gebiets g.U.
Das neue Weingesetz - Mogelpackung oder Stellung von Weichen für die Zukunft? 2
Völlig unverdächtig – der Retzstadter Himmelspfad

Nun kommt aber ein weiterer Punkt hinzu, der aus meiner Sicht noch über Landesverordnungen geregelt werden muss. Der Gesetzgeber kann nicht verhindern, dass g.U. auch auf kleinerer Ebene, also auf Lagenebene angemeldet werden. Grundsätzlich ist jeder Produzent und jede Produzentengemeinschaft berechtigt eine g.U. für sein Produkt zu beantragen. Das wären z.B. im Falle des Westhofener Morsteins die Weingüter die dort begütert sind. Grundsätzlich ist das auch begrüßenswert, um vielleicht doch so etwas wie eine Herkunftspyramide aufzustellen:

Im Weingesetz ist nämlich geregelt, dass die kleinere g.U. die Produktspezifikationen der größeren erbt. In diesem Fall die von Rheinhessen g.U. Im Umkehrschluss heißt das, die Westhofener Morstein g.U. muss dann enger gefasst sein als die Rheinhessen g.U. (z.B. bezgl. Rebsorten, Mostgewichte, Höchsterträge, vielleicht auch Qualitätsweinprüfungspunkte). Auch geregelt ist, dass die oben beschriebene Schutzgemeinschaft bei den lokalen Anträgenebenfalls eine Rolle spielt.

Wenn sich nun alle Morstein-Winzer einig wären, nur Silvaner in Auslesequalität mit voller Qualitätsweinpunktzahl dort für die g.U. zuzulassen, würden sie den Antrag wohl an die Schutzgemeinschaft geben, die den Antrag prüfen (?) und dann final weiterleiten würde. Offen bleibt für mich aktuell:

Was ist, wenn ein Winzer mit kleinem Anteil am Berg damit nicht einverstanden ist und Huxelrebe mit eingetragen haben möchte?

a) Eintrag auf Mehrheitsbeschluss?
b) Widerspruch und kein Eintrag?
c) Herauslassen des Hektars Huxel des Kollegen mittendrin aus der Morstein g.U.?

Die Auslegung und die Praxis wird dies zeigen.

 

Lagen g.U. vs. Lagenrolle

Wirkung kann die Lagen g.U. im Übrigen nur dann voll zeigen, wenn gleichzeitig die Lage aus der Lagenrolle ausgetragen würde. Gemäß Gesetz können ja beide Bezeichnungen weiterhin parallel verwendet werden. Der Huxelwinzer oben könnte dann weiterhin trotzdem Westhofener Morstein (ohne g.U.) auf die Flasche schreiben, unabhängig davon, ob sein Hektar ausgeklammert wurde oder nicht. (aktuelle Situation in Bürgstadt, Franken, ganz ohne Huxel). Das muss so in den Landesverordnungen zu den Lagenrollen aus meiner Sicht unbedingt geregelt werden, damit die g.U. irgendeinen Sinn haben.

Auch darf man nicht außer acht lassen, dass sich durch diese Lagen-g.U. neuer Erklärungsbedarf für den Verbraucher ergibt. Theoretisch könnte es dazu kommen, dass sich die Erzeugergemeinschaft des Graacher Himmelreichs für Riesling im Ausbaustil Spät- und Auslese fruchtig als einzige Rebsorte für die g.U. entscheidet, die Erzeugergemeinschaft des direkt benachbarten Graacher Domprobst sich aber nur für Riesling trocken. Zugegeben ein wahrscheinlich seltenes Beispiel. Aber dem Verbraucher im Falle des Falls schwer vermittelbar. Winzer: “Ich hab hier eine schöne Spätlese, die ist besser als die meines Nachbarn, da darf aber der Weinberg darf nicht drauf, weil wir uns dummerweise mal auf “moderne” trockene Weine geeinigt hatten.”

Das Fazit bleibt kurz: Dafür, dass lange um diese Novelle gestritten wurde, verbirgt sich dahinter eine ziemliche Luftnummer, die in einigen Punkten auch unklar ist. Es kommt hier definitiv keine Qualitätspyramide und auch keine wirkliche Klarheit für den Verbraucher. Wo damit Absatz gefördert werden soll bleibt ebenso schleierhaft. Aus meiner Sicht eine eher schlechte Nachricht für den deutschen Wein.

 

Am Rande: Was wird aus dem Schweigener Sonnenberg?

Eine kleine, für manche Winzer in Schweigen in der Pfalz aber sicher kritische Änderung gibt es noch im Gesetzentwurf. Als dem europäischen Recht entgegenstehend wurde §4 Abs. 3 gestrichen, der bislang dafür verantwortlich war, dass die Winzer im südpfälzischen Schweigen Weine aus Ihren auf französischen Gebiet gelegenen Weinbergen als Pfälzer Wein aus dem “Schweigener Sonnenberg” vermarkten durften. Ich bin gespannt, wie die Winzer reagieren und wie das nach der Übergangsfrist weitergeht. Ohne ein Handeln wird aus dem Schweigener Sonnenberg K.B. GG von Friedrich Becker dann ruckzuck ein “Wein aus der europäischen Gemeinschaft”.

 

Ergänzung vom 29.03.2021 – Was danach geschah:

Weingesetz und Weinverordnung sind mittlerweile beschlossen. Ein paar Änderungen haben es dann doch noch in das Gesetz geschafft. Schweigen ist (vorerst) gerettet, die Großlage ist besser zu kennzeichnen, Spätburgunder hat mehr Qualität, als gedacht, es kommt keine Rebsortenbeschränkung für Lagenweine und es gibt nun ein gesetzlich geschütztes “Großes Gewächs”. Mein Update könnt ihr hier lesen.

 

Quellen und Links:

1) Entwürfe des Bundesministeriums: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/095-weingesetz.html

2) Stellungnahme des VDP im Wortlaut: https://www.vdp.de/de/service/presse/standpunkt-der-vdppraedikatsweingueter-zur-aktuellen-diskussion-zur-neufassung-des-weingesetzes

3) Quelle Weinstatistik des Landes Rheinland-Pfalz: https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/statistik/

3 Antworten

  1. Udo Thiem

    Ich glaube das sich die meisten Weintrinker wenig bis gar nicht für solche Details interessieren. In erster Linie zählt schon mal die Gestaltung des Etiketts, dann kommt der Geschmack. Feinherbe Weine zum Beispiel drehen sich nur wenig bei mir, aber ein Rotling aus Franken wo vorne einfach, dick und fett „Rosarot“ draufsteht läuft gut. Und nach dem ersten probieren wird er dann wiedergekauft. Gute Weine mit sehr dunklen Etiketten verkaufen Sie mit wenigen Ausnahmen eher schlecht. Und wie hat ein Weinkunde zur mir kürzlich gesagt:“Zu viel wolle er gar nicht wissen, er wolle keine Weinkenner werden“.

  2. Hubert Maier

    Danke für diesen ausführlichen Beitrag über die aktuelle Rechtslage.
    Sehr übersichtlich gestaltet und informierend.

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